Gesetz - VwRehaG
Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG
§ 11 Verwendung personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten aus einem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet und genutzt werden.

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