Gesetz - VwRehaG
Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG
§ 6 Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
Die Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften, die nach diesem Gesetz entsprechende Anwendung finden sollen, gelten jeweils mit den in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) aufgeführten Maßgaben.

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