Gesetz - 5. WaffV
Fünfte Verordnung zum Waffengesetz
§ 1
§ 28 Abs. 1 und 8, § 29 Abs. 1, § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 5, § 37 Abs. 1, § 39 Abs. 1, die §§ 41 bis 46, 58 und 59 des Waffengesetzes und die §§ 8, 33 bis 41 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1285) sind auf folgende Dienststellen und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden:
1.
Die dem
Bundesministerium des Innern,
Bundesministerium der Justiz,
Bundesministerium der Finanzen,
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
Bundesministerium der Verteidigung,
nachgeordneten Dienststellen;
2.
im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes auf den Bundesnachrichtendienst;
3.
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie auf
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;
4.
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf
die Dienststellen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,
die See-Berufsgenossenschaft, soweit sie Schiffssicherheitsaufgaben wahrnimmt,
die Behörden der Luftaufsicht des Bundes.

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