Gesetz - WahlKErstV
Verordnung zur Anpassung des festen Betrages an die Preisentwicklung für die Erstattung der Wahlkosten durch den Bund
§ 1
Der feste Betrag nach § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes wird für Gemeinden bis zu 100 000 Wahlberechtigten auf 0,48 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten auf 0,74 Euro festgesetzt.
















