Gesetz - WasgefStAnlV
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
§ 3 Fachbetriebe
(1) Anlagen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes dürfen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instand gehalten, instand gesetzt und gereinigt werden; § 1 Absatz 1 bleibt unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, wonach bestimmte Tätigkeiten nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, bleiben unberührt.
(2) Ein Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist, wer
1.
über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach § 62 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gewährleistet wird, und
2.
berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine mindestens zweijährliche Überprüfung einschließt.
Der Berechtigung nach Satz 1 Nummer 2 stehen gleichwertige Berechtigungen gleich, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden sind. Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbereiche beschränken.

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