Gesetz - WasgefStAnlV
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
§ 4 Ausnahme
Die §§ 1 bis 3 finden auf Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften keine Anwendung.

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