Gesetz - WasKwV
Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken
§ 3 Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung
Die steuerliche Begünstigung tritt nur ein, wenn der Baubeginn der Anlagen in die Zeit vom 1. Januar 1938 bis zum 31. Dezember 1990 fällt.
















