Gesetz - WasKwV
Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken
§ 6 Gewerbesteuer
(1) Die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge, die auf die steuerbegünstigten Anlagen entfallen, ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zwanzig Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
(2) (weggefallen)

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