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Gesetz - WasserMeistPrV
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin
Anlage 2 (zu § 7 Abs. 5)
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 357 - 358,
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

                          M u s t e r

...............................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)

Z e u g n i s
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin

Herr/Frau .....................................................................
geboren am ........................... in .....................................
hat am ............................... die Prüfung zum anerkannten Abschluss

Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin

gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 349),
die durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)
geändert worden ist,
mit folgenden Ergebnissen 1) bestanden:

-----
1) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde: ................

Note
I. Grundliegende Qualifikationen ..........
Prüfungsbereiche: Punkte
Rechtsbewusstes Handeln ..........
Betriebswirtschaftliches Handeln ..........
Anwenden von Methoden der Information,
Kommunikation und Planung ..........
Zusammenarbeit im Betrieb ..........
Berücksichtigen naturwissenschaftlicher
und technischer Gesetzmäßigkeiten ..........

(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/
Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick
auf die am .......... in ..........
vor .......... abgelegte Prüfung vom
Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)

Note
II. Handlungsspezifische Qualifikationen
Integrative schriftliche Situationsaufgaben im
Handlungsbereich Technik ..........
Handlungsbereich Organisation ..........
Handlungsbereich Führung und Personal ..........
Situationsbezogenes Fachgespräch im
Handlungsbereich .............................. ..........
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/
Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick
auf die am .......... in ..........
vor .......... abgelegte Prüfung vom
Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)

III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen

Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 2
den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen
Kenntnisse durch die Prüfung am .......... in .....................
vor .................. erbracht.

Datum ..........................................
Unterschrift(en) ...............................
(Siegel der zuständigen Stelle)

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