Gesetz - WasSkiV 1990
Verordnung über das Wasserskilaufen auf den Binnenschiffahrtsstraßen
§ 3
(1) Die Schiffsführer der ziehenden Fahrzeuge und die Wasserskiläufer dürfen insbesondere durch die Erzeugung von Wellenschlag oder Sogwirkung
- 1.
- andere Verkehrsteilnehmer oder andere Personen im Wasser nicht gefährden oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindern oder belästigen und
- 2.
- Ufer, Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen oder Schiffahrtszeichen nicht beschädigen.
- 1.
- die Schiffsführer der ziehenden Fahrzeuge einen ausreichenden Abstand, der 10 m nicht unterschreiten darf, einhalten,
- 2.
- sich die Wasserskiläufer, ausgenommen bei Betätigungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1, im Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs halten.
(2) Der Schiffsführer darf nur dann einen oder mehrere Wasserskiläufer ziehen, wenn das Fahrzeug mit einer weiteren geeigneten Person als Beobachter besetzt ist. Der Beobachter hat zur Unterrichtung des Schiffsführers den Wasserskiläufer und die von diesem zu durchfahrende Strecke zu beobachten.
(3) Als ziehendes Fahrzeug darf ein Wasserfahrzeug nur eingesetzt werden, wenn es
- 1.
- ausreichenden Platz für den Beobachter bietet, um in sicherer Position mit dem Rücken zum Schiffsführer zu sitzen,
- 2.
- über ausreichenden Platz oder Einrichtungen verfügt, um im Notfall einen Wasserskiläufer bergen zu können.
















