Gesetz - WaStrÜbgVtr
Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)
§ 10
Die Länder werden von den Reichswasserstraßen Staatssteuern nicht erheben.

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