Gesetz - WaStrG
Bundeswasserstraßengesetz
§ 4 Einvernehmen mit den Ländern
Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Bundeswasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.

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