Gesetz - WaStrG
Bundeswasserstraßengesetz
§ 46 Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über
1.
die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Abs. 4 Nr. 1,
2.
die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen (§ 5),
3.
die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs im Rahmen des § 6,
4.
die Zuständigkeiten der Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, wenn ihre Zuständigkeiten nicht bereits im Gesetz festgelegt sind.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung diese Ermächtigung auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen übertragen.

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