Gesetz - WaStrG
Bundeswasserstraßengesetz
§ 46 Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über
- 1.
- die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Abs. 4 Nr. 1,
- 2.
- die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen (§ 5),
- 3.
- die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs im Rahmen des § 6,
- 4.
- die Zuständigkeiten der Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, wenn ihre Zuständigkeiten nicht bereits im Gesetz festgelegt sind.
















