Gesetz - WaStrGGemGebrErmV
Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs
§ 1
Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 46 Nr. 3 WaStrG über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs zu erlassen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet