Gesetz - WaStrSchlBetrZV 2008
Verordnung über die Schleusenbetriebszeiten an den Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau
§ 4
Aus verkehrlichen und betrieblichen Gründen sowie zur Vorbereitung und Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen an den Schiffsschleusenanlagen können die Wasser- und Schifffahrtsdirektion sowie die Wasser- und Schifffahrtsämter vorübergehend abweichende Schleusenbetriebszeiten mit Aussetzung des Betriebs anordnen.
















