Gesetz - WDOBezV
WDO-Bezügeverordnung - WDOBezV
§ 2 Übergangsvorschrift
Wird ein vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig gewordenes Urteil auf Kürzung der Dienstbezüge oder eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung verhängte Disziplinarbuße vollstreckt oder ist auf Grund einer Anordnung der Einleitungsbehörde vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Teil der Dienstbezüge einbehalten worden, gilt für die Dienstbezüge und den Wehrsold die Verordnung zur Durchführung der Wehrdisziplinarordnung vom 26. März 1999 (BGBl. I S. 545) fort.

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