Gesetz - WeißzuckerBhV
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker.

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