Gesetz - WeinAlkoAbsV
Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung - WeinAlkoAbsV
§ 8 Verpflichtete Person
Der Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegenüber der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.

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