Gesetz - WeinG 1994
Weingesetz
§ 30 Begleitpapiere
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung
- 1.
- vorzuschreiben, dass Erzeugnisse nur mit einem Begleitpapier in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden dürfen sowie
- 2.
- das Nähere über Art, Form, Inhalt und Verwendung von Begleitpapieren zu regeln.