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Gesetz - WeinG 1994
Weingesetz
§ 3b Stützungsprogramm
(1) Das Stützungsprogramm im Sinne des Teils II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 (ABl. L 154 vom 17.6.2009, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung umfasst selbständige Einzelmaßnahmen des Bundes und der Länder nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unterstützt Maßnahmen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten nach Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, soweit sich die Maßnahmen ausschließlich auf eine einheitliche Absatzförderung der Erzeugnisse aus den deutschen Anbaugebieten beziehen. Dafür stehen aus dem verfügbaren Gemeinschaftsrahmen jährlich 1 Million Euro zur Verfügung. Soweit kein jährlicher Bedarf in Höhe der zur Verfügung stehenden 1 Million Euro besteht, können diese Mittel für Maßnahmen der Länder ausgegeben werden. Die Sätze 1 und 2 sind ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Artikel 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu erlassen, soweit die Regelungen zur Durchführung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift und der zu seiner Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich sind und nach diesen Vorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. Satz 1 ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für
1.
die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten nach Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, soweit sich die Maßnahmen ausschließlich auf eine Absatzförderung der Erzeugnisse aus den im jeweiligen Land belegenen bestimmten Anbaugebieten beziehen,
2.
die Unterstützung für Ernteversicherungen nach Artikel 103t der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
3.
die Unterstützung für Investitionen nach Artikel 103u der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Regelungen zu erlassen über das Verfahren sowie über die Voraussetzungen und die Höhe der Unterstützung, soweit die Regelungen zur Durchführung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und der zu ihrer jeweiligen Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich und nach diesen Vorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen, soweit sie sich auf die Gewährung besonderer Vergünstigungen beziehen, anzuwenden sind. Im Falle einer Bestimmung nach Satz 2 sind die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass für den Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund der vorstehend genannten Vorschriften die Landesregierungen zuständig sind. § 54 Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Bei Maßnahmen nach Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterrichten sich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die nach Landesrecht zuständigen Stellen gegenseitig über die Anträge sowie den Abschluss von Verträgen. Die Bundesanstalt und die Landesstellen berücksichtigen bei ihren Entscheidungen über Vertragsabschlüsse die nach Satz 1 mitgeteilten Vertragsabschlüsse.
(6) (weggefallen)

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