Gesetz - WeinG 1994
Weingesetz
§ 6 Wiederbepflanzungen
(1) Ein Wiederbepflanzungsrecht gilt als gewährt, wenn eine zulässigerweise bestockte Rebfläche gerodet worden ist.
(2) Die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts
- 1.
- von einer Fläche mit einer Hangneigung von mehr als 30 vom Hundert (Steillage) auf eine Fläche mit einer Hangneigung von weniger als 30 vom Hundert (Flachlage) oder
- 2.
- aus einem der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete in ein anderes in § 3 Absatz 1 genanntes Anbaugebiet
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zur Erhaltung des Produktionspotentials in ihrem Gebiet die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts aus einem der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete in ein anderes in § 3 Absatz 1 genanntes Anbaugebiet zulassen.
(4) Ferner kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 2 – auch soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 ergangen ist – zur Sicherung der Qualität oder zur Erhaltung der Weinbaustruktur in Einzelfällen zur Vermeidung unbilliger Härten die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts von Steillagen auf Flachlagen oder aus einem der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete in ein anderes in § 3 Absatz 1 genanntes Anbaugebiet genehmigen.
(5) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung ferner
- 1.
- vorschreiben, dass
- a)
- Wiederbepflanzungen nur auf den gerodeten Flächen vorgenommen werden dürfen,
- b)
- ein Wiederbepflanzungsrecht nur in dem Betrieb ausgeübt werden darf, dem es gewährt wurde,
- 2.
- die Voraussetzungen und das Verfahren für die
- a)
- Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts auf einen anderen Betrieb,
- b)
- Ausübung eines Wiederbepflanzungsrechts in dem Betrieb, in dem es gewährt wurde,
- c)
- Gewährung eines Wiederbepflanzungsrechts an einen Betrieb, der sich zur Rodung einer Rebfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der Anpflanzung der neuen Reben verpflichtet,
festlegen.
(6) (weggefallen)
















