Gesetz - WeinV
Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften
§ 26 Straftaten
Nach § 67 Abs. 2 bis 4 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Mischgetränke ohne die vorgeschriebene Kenntlichmachung in den Verkehr bringt.

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