Cookie Consent by PrivacyPolicies.com
Gesetz - WeinV 1995
Weinverordnung
§ 14 Hygienische Anforderungen
(zu § 16 Absatz 3 Nummer 1 des Weingesetzes)
Erzeugnisse dürfen nur unter Beachtung der Anforderungen des § 3 der Lebensmittelhygiene-Verordnung gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, gelagert, verwertet oder in den Verkehr gebracht werden.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet