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Gesetz - WeinV 1995
Weinverordnung
§ 17 Umrechnung von Oechslegraden in Volumenprozent Alkohol
(zu § 15 Nummer 7 des Weingesetzes)
Die Ermittlung des natürlichen Alkoholgehalts in Volumenprozent (%vol) aus den Oechslegraden (Grad Oe) erfolgt nach der in der Anlage 8 aufgeführten Tabelle. Für andere Umrechnungen ist die Tabelle nicht anzuwenden.

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