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Gesetz - WeinV 1995
Weinverordnung
§ 46a Zusatzstoffangaben; Angabe bei erhöhtem Koffeingehalt
(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 4 des Weingesetzes)
(1) Bei weinhaltigen Getränken ist der Gehalt an
1.
einem in Anlage 6 Nummer 10 genannten Stoff durch die Angabe "mit Süßungsmittel",
2.
mehreren in Anlage 6 Nummer 10 genannten Stoffen durch die Angabe "mit Süßungsmitteln"
in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung auf den Behältnissen anzugeben.
(2) Bei weinhaltigen Getränken, die Zucker und einen in Anlage 6 Nummer 10 genannten Stoff enthalten, ist dies auf den Behältnissen durch die Angabe "mit einer Zuckerart und Süßungsmittel" in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzugeben; soweit sie Zucker und mehrere in Anlage 6 Nummer 10 genannte Stoffe enthalten, ist dies auf den Behältnissen durch die Angabe "mit Zucker und Süßungsmitteln" in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzugeben.
(3) Soweit weinhaltige Getränke Aspartam enthalten, ist der Hinweis "enthält eine Phenylalaninquelle" anzubringen.
(4) Für die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 9 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und Satz 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung entsprechend.
(5) Bei aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, die im verzehrfertigen Zustand mehr als 150 Milligramm Koffein pro Liter enthalten, ist die Angabe "erhöhter Koffeingehalt", gefolgt von der Angabe des Koffeingehaltes in Klammern in Milligramm pro 100 Milliliter, in demselben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen.

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