Gesetz - WeinV 1995
Weinverordnung
§ 7a Anbaueignungsprüfung von Rebsorten
(zu § 7 Absatz 3 i.V.m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zur Sicherung der Qualität die Voraussetzungen und das Verfahren für die Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten regeln.

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