Gesetz - WeserVerkV
Verordnung zur Verkehrsregelung auf der Weser
§ 1
(1) Auf der Weser innerhalb des durch die Tonne 51 (Weser-km 74,56) und die Tonne 61 (Weser-km 65,95) bestimmten Bereiches hat der Schiffsführer
einem drehenden, an- oder ablegenden, in die Kaiserschleuse oder die Nordschleuse einlaufenden oder aus der Kaiserschleuse oder der Nordschleuse auslaufenden Maschinenfahrzeug mit einer Länge über alles von 20 Metern oder mehr abweichend von § 25 Absatz 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Vorfahrt zu gewähren.
- 1.
- eines Fahrzeuges von weniger als 20 Metern Länge über alles oder
- 2.
- eines Segelfahrzeuges
einem drehenden, an- oder ablegenden, in die Kaiserschleuse oder die Nordschleuse einlaufenden oder aus der Kaiserschleuse oder der Nordschleuse auslaufenden Maschinenfahrzeug mit einer Länge über alles von 20 Metern oder mehr abweichend von § 25 Absatz 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Vorfahrt zu gewähren.
(2) Innerhalb des in Absatz 1 bezeichneten Bereiches hat der Schiffsführer eines Fahrzeuges unter Segel deutlich der Richtung des Fahrwasserverlaufs zu folgen. Das Kreuzen ist innerhalb des in Absatz 1 bezeichneten Bereiches verboten.
















