Gesetz - WinterbeschV
Winterbeschäftigungs-Verordnung - WinterbeschV
§ 2 Umlage
Die Mittel für die ergänzenden Leistungen sowie die Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der ergänzenden Leistungen zusammenhängen, werden durch Umlage in den Betrieben nach § 1 Abs. 1 aufgebracht.
















