Gesetz - WinzMeistPrV
Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin
§ 9 Übergangsvorschrift
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden.
















