Gesetz - WiPrO
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Anlage (zu § 122 Satz 1)
Gebührenverzeichnis
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 3436 - 3438)

 
 Gebührenverzeichnis
Gliederung
Abschnitt 1    Verfahren vor dem Landgericht
   Unterabschnitt 1   Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
   Unterabschnitt 2   Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
   Unterabschnitt 3   Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds
 
Abschnitt 2   Verfahren vor dem Oberlandesgericht
   Unterabschnitt 1   Berufung
   Unterabschnitt 2   Beschwerde
 
Abschnitt 3   Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
   Unterabschnitt 1   Revision
   Unterabschnitt 2   Beschwerde
 
Abschnitt 4   Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
 
Nr.GebührenbetragGebührentatbestand oder Satz der jeweiligen Gebühr 110 bis 113
Vorbemerkung :
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.
(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Berufsangehörigen damit zu belasten.
(3) Bei rechtskräftiger Anordnung einer Untersagung (§ 68a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) wird eine Gebühr für alle Rechtszüge gesondert erhoben. Wird ein Rechtsmittel auf die Anordnung der Untersagung beschränkt, wird die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung der Untersagung erhoben. Satz 2 gilt im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.
(4) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
 
Abschnitt 1
Verfahren vor dem Landgericht
Unterabschnitt 1
Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
110Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer Geldbuße ...................................240,00 EUR
111Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines Verbots nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 der Wirtschaftsprüferordnung oder eines Berufsverbots ..............................360,00 EUR
112Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus dem Beruf ..................................480,00 EUR
113Untersagung der Aufrechterhaltung des pflichtwidrigen Verhaltens oder der künftigen Vornahme einer gleich gearteten Pflichtverletzung (§ 68a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) ..................60,00 EUR
 
Unterabschnitt 2
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
120Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 63a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen160,00 EUR
 
Unterabschnitt 3
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds
130Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 62a Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen160,00 EUR
 
Abschnitt 2
Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Unterabschnitt 1
Berufung
210Berufungsverfahren mit Urteil ..............1,5
211Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil .....................................0,5
 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. 
 
Unterabschnitt 2
Beschwerde
220Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .............................50,00 EUR
 Von dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt oder eine Untersagung (§ 68a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) angeordnet worden ist. 
 
Abschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1
Revision
310Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 107a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO ....................2,0
311Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 107a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO ..............1,0
 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. 
 
Unterabschnitt 2
Beschwerde
320Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .............................1,0
321Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .............................50,00 EUR
 Von dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt oder eine Untersagung (§ 68a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) angeordnet worden ist. 
 
Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
400Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ........................50,00 EUR

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet