Gesetz - WiPrPrüfV
Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung - WiPrPrüfV
§ 11 Prüfungsnoten
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden sechs Notenstufen gebildet. Es bedeuten
Note 1 sehr guteine hervorragende Leistung,
Note 2 guteine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung,
Note 3 befriedigendeine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
Note 4 ausreichendeine Leistung, die abgesehen von einzelnen Mängeln durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
Note 5 mangelhafteine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
Note 6 ungenügendeine völlig unbrauchbare Leistung.

Die Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig.
(2) Bei der Ermittlung von Gesamtnoten bedeuten
Note 1= sehr gut
Note 1,01 bis 2,00= gut
Note 2,01 bis 3,00= befriedigend
Note 3,01 bis 4,00= ausreichend
Note 4,01 bis 5,00= mangelhaft
Note 5,01 bis 6,00= ungenügend.

Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl.

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