Gesetz - WiPrPrüfV
Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung - WiPrPrüfV
§ 14 Vorberatung der Prüfungskommission
Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung der Prüfungskommission statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen.

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