Gesetz - WiPrPrüfV
Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung - WiPrPrüfV
§ 16 Bewertung der mündlichen Prüfung
(1) In der mündlichen Prüfung werden der kurze Vortrag und die fünf Prüfungsabschnitte jeweils gesondert bewertet.
(2) Die Noten werden auf Vorschlag der jeweils prüfenden Person von der Prüfungskommission festgesetzt.
(3) Für die mündliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet