Gesetz - WiPrPrüfV
Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung - WiPrPrüfV
§ 20 Niederschrift der Prüfungskommission
(1) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden
- 1.
- die Besetzung der Prüfungskommission;
- 2.
- die Bewertung der schriftlichen Arbeiten und die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung;
- 3.
- die Einzelergebnisse und die Gesamtnote der mündlichen Prüfung;
- 4.
- die Prüfungsgesamtnote;
- 5.
- die Entscheidung der Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung.
(2) Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person der Prüfungskommission zu unterschreiben.
















