Gesetz - WiPrPrüfV
Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung - WiPrPrüfV
§ 20 Niederschrift der Prüfungskommission
(1) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden
1.
die Besetzung der Prüfungskommission;
2.
die Bewertung der schriftlichen Arbeiten und die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung;
3.
die Einzelergebnisse und die Gesamtnote der mündlichen Prüfung;
4.
die Prüfungsgesamtnote;
5.
die Entscheidung der Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung.
(2) Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person der Prüfungskommission zu unterschreiben.

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