Gesetz - WiPrPrüfV
Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung - WiPrPrüfV
§ 26 Prüfungskommission, Prüfungstermine
(1) Der Prüfungskommission gehören als Mitglieder an eine eine oberste Landesbehörde vertretende Person als vorsitzendes Mitglied, eine die Finanzverwaltung vertretende Person und zwei Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen. An der verkürzten Prüfung (§ 28 Abs. 1), bei der die Prüfung im Steuerrecht entfällt, nimmt die die Finanzverwaltung vertretende Person nicht teil. Ein Mitglied der Kommission muss die Befähigung zum Richteramt haben.
(2) § 2 Abs. 3 bis 7 und § 3 Abs. 1, 2 und 4 gelten entsprechend.
















