Gesetz - WiPrPrüfV
Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung - WiPrPrüfV
§ 33 Wiederholung der Prüfung
(1) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden; § 13a Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt. Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich.
(2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt, sind nur die in § 25 Abs. 2 Nr. 1, 4, 5, 7 bis 9 genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen; dies gilt nicht für Anträge nach dem 31. Dezember 2003, wenn die Zulassung zur vorhergehenden Prüfung bereits vor dem 1. Januar 2004 erfolgte.
















