Gesetz - WiPrPrüfV
Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung - WiPrPrüfV
§ 35 Übergangsregelung
Vor dem 24. Juli 2004 begonnene und an diesem Tag noch laufende mündliche und schriftliche Prüfungen werden nach dem bis zum 23. Juli 2004 geltenden Recht beendet; dies gilt nicht für nachfolgende Ergänzungs- und Wiederholungsprüfungen sowie für die Fortsetzung der Prüfung im Fall des § 21 Abs. 3 oder § 32 Satz 3.

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