Gesetz - WiPrPrüfV
Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung - WiPrPrüfV
§ 5 Gliederung der Prüfung
Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. Die schriftliche Prüfung besteht aus sieben unter Aufsicht anzufertigenden Arbeiten (Aufsichtsarbeiten).

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