Gesetz - WiSiG 1965
Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs
§ 5 Rechtsverordnungen
(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt die Bundesregierung. Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit der Geld und Kapitalverkehr betroffen ist, auf das Bundesministerium der Finanzen, im übrigen auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie übertragen.
(2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt, soweit der Geld- und Kapitalverkehr betroffen ist, das Bundesministerium der Finanzen, im übrigen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 vorliegt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
- 2.
- auf die Landesregierungen, auch mit der Ermächtigung zurauf die Landesregierungen, auch mit der Ermächtigung zur Weiterübertragung der Befugnis,
















