Gesetz - WiSiV
Wirtschaftssicherstellungsverordnung - WiSiV
§ 10 Zuteilungsnachweis
Für Zwecke der Zuteilung und des Bezuges von Waren der gewerblichen Wirtschaft zur Deckung des persönlichen Bedarfs kann ein Zuteilungsnachweis eingeführt werden. Über seine Einführung und Ausgestaltung entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Benehmen mit den Ländern.

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