Gesetz - WKBG
Wagniskapitalbeteiligungsgesetz - WKBG
§ 15 Rechnungslegung
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften haben unbeschadet ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss und Lagebericht mindestens nach den für Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs geltenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen. Die Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften der §§ 8 bis 11 und 16 dieses Gesetzes zu erstrecken. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 2 ist in den Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss aufzunehmen.
















