Gesetz - WKBG
Wagniskapitalbeteiligungsgesetz - WKBG
§ 4 Unternehmensgegenstand
Satzungsmäßig oder gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft muss der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Wagniskapitalbeteiligungen sein. Die §§ 8 und 9 bleiben unberührt.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet