Gesetz - WMVO
Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
§ 15 Erstellung der Liste der Wahlberechtigten
Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten auf. Die Wahlberechtigten sollen mit dem Familiennamen und dem Vornamen, erforderlichenfalls dem Geburtsdatum, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.

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