Gesetz - WMVO
Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
§ 16 Bekanntmachung der Liste der Wahlberechtigten
Die Liste der Wahlberechtigten oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.

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