Gesetz - WODrittelbG
Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz - WODrittelbG
§ 18 Öffentliche Stimmauszählung
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen.
(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.
(4) Beim Einsatz von Wahlgeräten stellt der Betriebswahlvorstand durch Ablesen die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen fest.
















