Gesetz - WODrittelbG
Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz - WODrittelbG
§ 19 Ermittlung der Gewählten
Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben. Muss der zu Wählende Arbeitnehmer des Unternehmens sein (§ 4 des Gesetzes), so sind die Bewerber gewählt, die diese Voraussetzung erfüllen und die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils das Los.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet