Gesetz - WODrittelbG
Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz - WODrittelbG
§ 20 Niederschrift des Wahlergebnisses
Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:
1.
die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;
2.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
3.
die Zahl der gültigen Stimmen;
4.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
5.
die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen;
6.
die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;
7.
die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;
8.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

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