Gesetz - WODrittelbG
Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz - WODrittelbG
§ 20 Niederschrift des Wahlergebnisses
Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:
- 1.
- die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;
- 2.
- die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
- 3.
- die Zahl der gültigen Stimmen;
- 4.
- die Zahl der ungültigen Stimmen;
- 5.
- die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen;
- 6.
- die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;
- 7.
- die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;
- 8.
- besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
















