Gesetz - WODrittelbG
Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz - WODrittelbG
§ 40 Betriebswahlvorstand
Für die Bildung, Größe, Zusammensetzung und Aufgaben des Betriebswahlvorstands gelten § 25 Abs. 2 und 3 und § 27.

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