Gesetz - WODrittelbG
Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz - WODrittelbG
§ 46 Allgemeine Vorschriften
Für die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bei Teilnahme von Arbeitnehmern von Seebetrieben gelten die Vorschriften des Teils 2 entsprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.

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