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Gesetz - WEG
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
I. Teil
-
§ 1 Begriffsbestimmungen
1. Abschnitt
-
§ 2 Arten der Begründung
-
§ 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum
-
§ 4 Formvorschriften
-
§ 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
-
§ 6 Unselbständigkeit des Sondereigentums
-
§ 7 Grundbuchvorschriften
-
§ 8 Teilung durch den Eigentümer
-
§ 9 Schließung der Wohnungsgrundbücher
2. Abschnitt
-
§ 10 Allgemeine Grundsätze
-
§ 11 Unauflöslichkeit der Gemeinschaft
-
§ 12 Veräußerungsbeschränkung
-
§ 13 Rechte des Wohnungseigentümers
-
§ 14 Pflichten des Wohnungseigentümers
-
§ 15 Gebrauchsregelung
-
§ 16 Nutzungen, Lasten und Kosten
-
§ 17 Anteil bei Aufhebung der Gemeinschaft
-
§ 18 Entziehung des Wohnungseigentums
-
§ 19 Wirkung des Urteils
3. Abschnitt
-
§ 20 Gliederung der Verwaltung
-
§ 21 Verwaltung durch die Wohnungseigentümer
-
§ 22 Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau
-
§ 23 Wohnungseigentümerversammlung
-
§ 24 Einberufung, Vorsitz, Niederschrift
-
§ 25 Mehrheitsbeschluß
-
§ 26 Bestellung und Abberufung des Verwalters
-
§ 27 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
-
§ 28 Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
-
§ 29 Verwaltungsbeirat
4. Abschnitt
-
§ 30
II. Teil
-
§ 31 Begriffsbestimmungen
-
§ 32 Voraussetzungen der Eintragung
-
§ 33 Inhalt des Dauerwohnrechts
-
§ 34 Ansprüche des Eigentümers und der Dauerwohnberechtigten
-
§ 35 Veräußerungsbeschränkung
-
§ 36 Heimfallanspruch
-
§ 37 Vermietung
-
§ 38 Eintritt in das Rechtsverhältnis
-
§ 39 Zwangsversteigerung
-
§ 40 Haftung des Entgelts
-
§ 41 Besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte
-
§ 42 Belastung eines Erbbaurechts
III. Teil
-
§ 43 Zuständigkeit
-
§ 44 Bezeichnung der Wohnungseigentümer in der Klageschrift
-
§ 45 Zustellung
-
§ 46 Anfechtungsklage
-
§ 47 Prozessverbindung
-
§ 48 Beiladung, Wirkung des Urteils
-
§ 49 Kostenentscheidung
-
§ 50 Kostenerstattung
-
§§ 51 und 52 (weggefallen)
-
§§ 53 bis 58 (weggefallen)
IV. Teil
-
§ 59 (weggefallen)
-
§ 60 (weggefallen)
-
§ 61
-
§ 62 Übergangsvorschrift
-
§ 63 Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse
-
§ 64 Inkrafttreten
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